PsychologiePsychologie des Aussageverhaltens des Beschuldigten

24/11/20210

Noch immer weit verbreitet ist die irrige Annahme, dass man seine Unschuld beweisen müsse. Dies ist in der Psychologie des Menschen verankert, wonach man bei Vorwürfen zwangsläufig den Drang verspürt, sich rechtfertigen zu müssen.

Dies ist uns allen aus dem Alltag bekannt.

Indes ist es an den Strafverfolgungsbehörden eine Straftat nachzuweisen und den Beschuldigten zu überführen und nicht an dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen.

Da der Mensch als soziales Wesen durch Interaktion mit anderen Menschen aufwächst, scheint es nahezu eine „abnormale und surreale“ Situation zu sein, auf Fragen nicht zu antworten.

Beispielsweise würde eine unterlassene Erwiderung auf einen Guten Morgen oder ein Dankeschön als unhöflich erachtet werden.

Dies spielt den Strafverfolgungsbehörden oftmals in die Hände.

Dem Betroffenen und Beschuldigten ist daher zu vergegenwärtigen, dass Vorhalte durch die Polizei eben nicht der allgemeinen Höflichkeit unterliegen, diese wie auch immer zu beantworten.

Häufig ist in diesem Zusammenhang auch zu beobachten, dass im Wege der Beschlagnahmung von Smartphones der Beschuldigte nach dem PIN gefragt wird. Die Angaben hierzu unterliegen ebenfalls dem Aussageverweigerungsrecht, so dass die PIN NICHT mitgeteilt werden muss.

Hinzu kommt, dass sich eine einmal getätigte Aussage nicht mehr revidieren lässt und in den aller seltensten Fällen im Einklang mit der strafrechtlichen Ermittlungsakte steht.

Doch auch im Übrigen weicht die vom Beschuldigten getätigte Aussage mit der vom Beamten verfassten Version im Wortlaut oftmals ab und jedes einzelne Wort ist im Strafprozess sprichwörtlich auf die goldene Waage zu legen.

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